E-Mail: info@integration.at
Häufig gestellte Fragen
Die FAQs werden regelmäßig aktualisiert und auf Ukrainisch zur Verfügung gestellt.
Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum nach Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage visumfrei aufhalten.
Wenn Sie in Österreich bleiben möchten, müssen Sie Ihre Daten von der Polizei erfassen lassen.
Drittstaatsangehörige, die nicht über Asyl oder einen vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine verfügen, können in Österreich aus humanitären Gründen einreisen oder durch Österreich durchreisen, um weiter in ihren Herkunftsstaat zu gelangen. Sie sind so lange in Österreich legal aufhältig, bis sie in ihren Herkunftsstaat weiterreisen können.
Ukrainische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige mit Asyl oder einem vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine sowie deren Familienangehörige verfügen über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Das Aufenthaltsrecht wurde verlängert und gilt derzeit bis 4. März 2027 – unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf dem „Ausweis für Vertriebene“.
Das Aufenthaltsrecht ermöglicht den Zugang zu Wohnraum, zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zum Bildungssystem.
Das Aufenthaltsrecht kann für den Fall, dass eine Rückkehr in die Ukraine wieder gefahrlos möglich ist, früher beendet werden oder vorzeitig die Gültigkeit verlieren, sofern Österreich nicht nur kurzfristig verlassen wird (Übersiedlung in einen anderen Staat) oder sonstige Ausschlussgründe (etwa die Verurteilung wegen besonders schweren Verbrechen) vorliegen.
Das Aufenthaltsrecht für Ukrainer/innen in Österreich verlängert sich automatisch bis 4. März 2027.
Wenn Sie bereits einen Ausweis für Vertriebene haben, wird Ihnen automatisch ein neuer Ausweis mit der verlängerten Gültigkeitsdauer an Ihre Meldeadresse (per eingeschriebenem Brief) zugesandt. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie an Ihrer aktuellen Adresse gemeldet sind.
Auch wenn Sie Ihren neuen Ausweis erst nach dem 4. März 2024 erhalten, bleibt Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich in der Zwischenzeit bestehen. Mit einem abgelaufenen Ausweis für Vertriebene ist auch die Wiedereinreise nach Österreich möglich.
Das Aufenthaltsrecht für Vertriebene wird durch einen Ausweis für Vertriebene („Blaue Karte“) bestätigt. Dafür ist es notwendig, dass sich anspruchsberechtigte Personen bei den Erfassungsstellen der Polizei erfassen lassen (Kartenansicht der Erfassungsstellen).
Bei Verlängerung des Aufenthaltsrechts wird allen bereits registrierten Vertriebenen mit aufrechtem Wohnsitz in Österreich automatisch ein neuer Ausweis mit verlängertem Gültigkeitsdatum zugesendet. Es ist daher kein Antrag notwendig.
Wichtig: Eine Änderung des Wohnsitzes sollte unverzüglich beim Meldeamt bekannt gegeben werden, damit der Ausweis zugestellt werden kann.
Sollte die Zusendung des neuen Ausweises erst nach Gültigkeitsablauf des Ausweises erfolgen, ist unabhängig davon das Aufenthaltsrecht in der Zwischenzeit weiterhin aufrecht. Mit einem abgelaufenen Ausweis für Vertriebene ist auch die Wiedereinreise nach Österreich möglich.
Stimmen die persönlichen Daten auf dem Ausweis der Vertriebenen nicht bzw. hat sich der Name in der Zwischenzeit geändert, ist Kontakt mit der jeweiligen Regionalstelle des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufzunehmen (Kontakt BFA).
Wenn Sie zu einer der angeführten Gruppen gehören, die von Gesetzes wegen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten, wird Ihr Aufenthaltsrecht durch einen Ausweis für Vertriebene (“Blaue Karte”) bestätigt. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei den Erfassungsstellen der Polizei registrieren lassen.
Zuständige Erfassungsstelle der Polizei in Wien:
Seit 01. Juni 2023 findet die polizeiliche Erfassung in Wien zentral und nur nach elektronischer Terminvergabe statt. Dafür im Formular für die Reservierung eines Termins das Bundesland „Wien“ und als Thema „Erfassung Ukraine Vertriebene“ auswählen.
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Ort: Polizeiinspektion Hernalser Gürtel, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien
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Öffnungszeiten: Dienstag bis Freitag (werktags) von 12 bis 17 Uhr, nach elektronischer Terminvergabe
Wenn Sie bereits einen Ausweis für Vertriebene haben, wird Ihr Aufenthaltsrecht automatisch verlängert und ein neuer Ausweis wird automatisch an Ihre Meldeadresse geschickt. Es ist dafür kein Antrag notwendig.
Mit dem Ausweis für Vertriebene und einem Reisepass kann für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visafrei innerhalb des Schengen-Raums touristisch gereist werden. Eine kurzfristige Reise in die Ukraine ist möglich, dabei geht das Aufenthaltsrecht in Österreich nicht verloren. Der Ausweis für Vertriebene ist kein Reisedokument. Als Reisedokument dient der Reisepass.
Bei Bezug von Grundversorgung ist die Grundversorgungsstelle im jeweiligen Bundesland im Vorfeld über die Ausreise zu informieren.
Bei einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine oder wenn der Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs verlegt wird (Umzug in ein anderes EU-Land oder in ein außereuropäisches Land) erlischt das Aufenthaltsrecht in Österreich.
Vor der Ausreise aus Österreich sind folgende Schritte durchzuführen:
Abmeldung des Wohnsitzes: Die Abmeldung erfolgt in der jeweiligen Gemeinde, in der sich der Wohnsitz befindet beim zuständigen Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten beim Magistrat (Behördensuche, Öffnungszeiten & Adressen Wiener Meldeämter).
Meldung an die jeweilige Regionaldirektion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und Rückgabe des Ausweises für Vertriebene entweder persönlich oder per Post. Die Adresse und Kontaktdaten der jeweiligen Regionalstellen befinden sich hier: Kontakt BFA
Meldung der Ausreise an die Grundversorgungsstelle, wenn der Bezug von Leistungen der Grundversorgung vorliegt.
Seit 1. Oktober 2024 haben Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene („Blaue Karte“) zusätzlich die Möglichkeit eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu beantragen. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist ein befristeter, verlängerbarer Aufenthaltstitel, mit der man in Österreich leben und (selbständig oder unselbständig) arbeiten darf. Es ist keine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung notwendig (Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“).
Die Voraussetzungen für die Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sind:
die antragstellende Person muss über das Aufenthaltsrecht für Vertriebene („Blaue Karte“) verfügen,
mindestens 12 Monate innerhalb von 24 Monaten vollversichert sein – wobei Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten 24 Monate zusammengerechnet werden,
entsprechende Deutschkenntnisse (Mindestniveau A1) oder die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Modul 1 oder 2) nachweisen können,
einen gültigen Reisepass besitzen und
die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG erfüllen.
Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird bei Vorliegen der Voraussetzungen erstmalig für ein Jahr erteilt und kann in Folge auf Antrag verlängert werden. Personen, die bereits mindestens zwei Jahre durchgehend mit dem Vertriebenenstatus niedergelassen sind und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Sprachniveau A2) erfüllen, wird die Karte für drei Jahre erteilt.
Nach fünf Jahren Aufenthalt mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist – bei Erfüllung der Voraussetzungen – ein direkter Umstieg auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ möglich. Mit dem Ausweis für Vertriebene („Blaue Karte“) ist dagegen ein direkter Umstieg auf „Daueraufenthalt – EU“ nicht möglich.
Eine erste Registrierung erfolgt durch die Polizei. Das kann bei (bestimmten) Polizeidienststellen oder in besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn die Voraussetzungen und alle Daten für die Ausstellung eines temporären Aufenthaltsrechts vorliegen, wird der „Ausweis für Vertriebene“ („Blaue Karte“) an die Meldeadresse oder an die bei der Registrierung angegebene Adresse per Post zugesandt.
Alle Personen, die in Österreich als Vertriebene aus der Ukraine registriert sind und über einen aufrechten Wohnsitz verfügen, bekommen automatisch einen neuen Ausweis mit verlängertem Gültigkeitsdatum bis 4. März 2026 zugesendet.
- Ja, Sie müssen in Österreich gemeldet sein, wenn Sie länger als 3 Tage in Österreich wohnhaft sind. Für die Meldung fallen keine Kosten an.
- In einer organisierten Unterbringung übernimmt der Unterkunftgeber für Sie die Meldung.
Sind Sie privat untergebracht, müssen Sie sich in der jeweiligen Gemeinde, in der Sie wohnen, beim Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten beim Magistrat melden.
Die Adresse der jeweiligen Gemeindeämter finden Sie hier: HELP.gv.at: Behörden
Die Adressen der Magistrate in Wien sind hier zu finden: Meldeamt - Adressen, Öffnungszeiten, Termine (wien.gv.at)In Wien können Sie sich bei jedem Meldeservice anmelden, egal in welchem Bezirk Sie wohnen. Für den Erhalt des Meldezettels ist ein Reisepass vorzulegen und ein Formular auszufüllen (Meldezettel (oesterreich.gv.at)), das von der Person, bei der Sie wohnen, zu unterschreiben ist. Für die Meldung fallen keine Kosten an.
Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft gegenüber der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei es einer Bestätigung des Unterkunftgebers (Eigentümer, privater Vermieter etc.) bedarf. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: oesterreich.gv.at
Derzeit ist die Antragsstellung für eine Gemeindewohnung nur für Österreicher/innen, EU/EWR-Bürger/innen, Schweizer/innen, Personen mit einem „Daueraufenthalt EU“ und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention möglich. Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene fallen daher nicht darunter.
Voraussetzungen für die Anmeldung für eine Gemeindewohnung: oesterreich.gv.at
In einer organisierten Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung übernimmt der/die Unterkunftsgeber/in die Meldung.
Es gibt einige Online-Plattformen für die Suche von Mietwohnungen (z.B. willhaben.at, immobilienscout24.at) sowie Immobilienplattformen diverser österreichischer Zeitungen (z.B. Immobilien - DER STANDARD Immobilien) und auch einschlägige Social-Media Gruppen.
Sie können sich auch bei der Caritas Österreich und Diakonie beraten lassen.
Im Rahmen der Grundversorgung erhalten hilfs- und schutzbedürftige Personen, die in Österreich um Asyl ansuchen, jene Unterstützung, die erforderlich ist, um ihre grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens rasch zu decken. Neben der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung wird auch die medizinische Versorgung sichergestellt. Voraussetzung dafür ist die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen.
Das Beratungs- und Servicecenter Geflüchtete und Grundversorgung unterstützt Sie dabei einen Platz zu finden. Weitere Informationen und den genauen Ablauf finden Sie hier.
Personen, die Grundversorgung beziehen sind zudem auch krankenversichert.
Leistungen bei organisierter/betreuter Unterkunft
Für Personen, die in einer organisierten Unterkunft wohnen, umfasst die Grundversorgung die Unterkunft, Verpflegung sowie Taschen- und Freizeitgeld sowie dringend notwendige Leistungen nach Bedarf. Die Kontaktdaten der Bundesländer finden Sie hier.
Leistungen bei privater Unterkunft
Personen, die in einer privaten Unterkunft wohnen und über keine finanziellen Mittel verfügen, können einen Antrag auf Grundversorgung stellen.
Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohnsitzes oder bei den zuständigen Stellen der Bundesländer zu stellen. Kontaktdaten der zuständigen Stellen in den Bundesländern finden Sie hier.
Personen die Grundversorgung beziehen sind krankenversichert.
Nähere Informationen: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.884366&portal=oegkportal
Anspruch auf Familienleistungen bestehen für aus der Ukraine vertriebene Personen, im Alter zwischen 18-65 Jahren, sofern sie entweder eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgemerkt sind. Der Bezug der Familienleistungen wurde bis 30.06.2026 befristet.
Seit 01.11.2025 muss ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gestellt werden.
- Familienbeihilfe: über FinanzOnline Login oder per Post an das Finanzamt Österreich
- Kinderbetreuungsgeld: über MeineSV oder per Post an den Krankenversicherungsträger
Der Anspruch auf Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld erlischt, wenn das Aufenthaltsrecht für Vertriebene endet.
Mehr Informationen zur Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld finden Sie hier.
Fragen zur Krankenversicherung bzw. zu Krankenleistungen finden Sie umfassend auf der dazu für ukrainische Vertriebe eingerichteten Internetseite der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Diese ermöglicht Vertriebenen aus der Ukraine unter Vorlage eines Nachweises über den Flüchtlingsstatus (z. B. Reisepass als Staatsbürger der Ukraine) die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Kassenärzt/innen und von Heilmitteln sowie Heilbehelfen bei Apotheken.
Über die Website www.docfinder.at können Sie Ärzt/innen finden und auch Termine online buchen.
Die ersten erforderlichen Schritte nach der Geburt eines Kindes sind die Anzeige der Geburt, woraufhin eine Geburtsurkunde ausgestellt wird. Haben Sie das Kind in einem Krankenhaus bekommen, wird die Geburtsanzeige in der Regel automatisch durch das Krankenhaus durchgeführt. Die Geburtsurkunde wird in der Folge beim Standesamt des Geburtsortes ausgestellt und kann dort abgeholt werden. Für die Ausstellung der Geburtsurkunde fallen keine Kosten an.
Nach der Geburt muss das Kind an Ihrem Wohnsitz angemeldet werden (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt des Geburtsortes erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Ansonsten muss die Meldung binnen drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde des Wohnsitzes erfolgen.
In manchen Krankenhäusern sind „Babypoints“ bzw. spezielle Baby-Urkundenservices eingerichtet, bei denen Sie neben der Geburtsurkunde auch den Meldezettel für das Kind erhalten können.
Das Kind ist automatisch mit Ihnen als Elternteil mitversichert. Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung erfolgt üblicherweise automatisch durch das zuständige Standesamt im Anschluss an die Anzeige der Geburt.
Um einen Ausweis für Vertriebene bzw. Grundversorgung zu erhalten, ist das Kind bei einer Erfassungsstelle der Polizei zu registrieren. Wenn Sie Grundversorgung beziehen, ist die Geburt des Kindes ebenfalls der Grundversorgungsstelle zu melden. Familienbeihilfe wird für in Österreich geborene Kinder automatisch ausbezahlt, eine Antragstellung ist daher nicht notwendig.
Eine Checkliste der Behördenwege bei der Geburt eines Kindes finden Sie hier.
Wenn Sie Ihre beruflichen Qualifikationen in der Ukraine oder in einem anderen Staat außerhalb Österreichs erworben haben und in Österreich arbeiten möchten, kann eine Anerkennung erforderlich sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn für einen bestimmten Beruf gesetzlich vorgeschriebene Qualifikationen nachgewiesen werden müssen (z. B. als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Architekt/in, Pädagoge/Pädagogin, Arzt/Ärztin oder in anderen Gesundheitsberufen).
Bei nicht reglementierten Berufen ist eine formale Anerkennung zwar nicht verpflichtend, sie kann jedoch Ihre Chancen am Arbeitsmarkt verbessern. In solchen Fällen kann auch eine behördliche Bewertung Ihrer Qualifikationen sinnvoll sein, um potenziellen Arbeitgeber/innen einen Überblick über Ihre Ausbildung zu geben.
Die Nostrifizierung betrifft die Anerkennung ausländischer akademischer Grade und Hochschulabschlüsse. Sie ist insbesondere dann notwendig, wenn Sie im öffentlichen Dienst oder in einem gesetzlich reglementierten Bereich tätig sein möchten (z. B. als Zivilingenieur/in, Lehrer/in oder in bestimmten Gewerben).
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Der ÖIF unterstützt bei der Berufsanerkennung und fördert Kosten, die im Rahmen der Anerkennung, Nostrifizierung und Bewertung anfallen. Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Homepage des ÖIF und auf Berufsanerkennung.at.
Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht eine allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Die allgemeine Schulpflicht wird in der Regel durch den Besuch der nachstehend angeführten Schulformen erfüllt:
- In den ersten vier Schuljahren (in der Regel im Alter von 6 bis 10 Jahren): durch den Besuch der Volksschule (Grundschule) oder Sonderschule
- Im 5. bis 8. Schuljahr (in der Regel im Alter von 10 bis 14 Jahren): durch den Besuch der Neuen Mittelschule, der allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderschulstufe
- Im 9. Schuljahr (in der Regel im Alter von 14 bis 15 Jahren): durch den Besuch der Polytechnischen Schule, den Weiterbesuch einer Sonderschule oder durch den Besuch/Weiterbesuch einer berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schue
An die Schulpflicht schließt die Ausbildungspflicht an. Demnach sind alle Personen unter 18 Jahren, welche die Schulpflicht erfüllt haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten, verpflichtet, auch danach einer Bildung oder Ausbildung nachzugehen. Diese Verpflichtung ist aufrecht bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres oder bis zum positiven Abschluss einer weiterführenden Bildung oder Ausbildung.
Weiterführende Informationen zur Ausbildungspflicht: https://ausbildungbis18.at/
Alle Informationen zur Anmeldung in einem Kindergarten sind bei der jeweiligen Wohngemeinde erhältlich.
In Österreich gibt es ein verpflichtendes Kindergartenjahr. Dieses beginnt in dem Jahr, in dem das Kind vor dem 1. September fünf Jahre alt geworden ist und dauert bis zum Eintritt des Kindes in die Schule.
Wenn ein Platz an einer Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule, allgemein bildenden mittleren/höheren Schule bzw. einer berufsbildenden mittleren/höheren Schule (für Jugendliche ab 15 Jahre) benötigt wird, bedarf es einer Kontaktaufnahme der Schulleitung bzw. Bildungsdirektion.
Kontaktstellen der Bundesländer:
Mit dem Ausweis für Vertriebene („Blaue Karte“) können Sie Ihr Studium in Österreich fortsetzen. Für die Zulassung zu einem deutschsprachigen, ordentlichen Studium sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 – C1 erforderlich. Für die Zulassung zu einem Studium in englischer Sprache sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.
Wenn Sie nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen möchten (und kein ganzes Studium absolvieren), können Sie einen Antrag auf Zulassung zu einem außerordentlichen Studium stellen. Dafür ist kein Nachweis von Deutschkenntnissen erforderlich.
Weitere Informationen für Studierende (und auch für Forschende) finden Sie hier.
Unterstützungsangebote sind je nach Universität, Hochschule, Forschungseinrichtung und andere Institutionen unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich daher an die jeweilige Institution, an der Sie studieren und/oder forschen (möchten). Wichtige Ansprechpartner/innen finden Sie hier.
Speziell für ukrainisch Vertriebene bietet der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) österreichweit Deutschkursplätze für die Niveaus A1 bis C1 an. Ergänzend stehen Online-Lernangebote zur Verfügung. An mehr als 80 Kursstandorten können ÖIF-finanzierte Deutschkurse in Anspruch genommen werden; bei Bedarf wird auch Kinderbetreuung angeboten
Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen des Beratungstermins beim ÖIF. Bringen Sie folgende Dokumente in das ÖIF-Integrationszentrum in Ihrem Bundesland mit, wenn Sie einen Deutschkurs besuchen wollen:
Karte für Vertriebene
Meldezettel
Ergänzend zum regulären Kursbetrieb bietet der ÖIF kostenlose Online-Deutschkurse an, damit Teilnehmer/innen ihre Deutschkenntnisse ortsunabhängig und selbständig verbessern können. Das gesamte Onlinekurs- und Deutschlern-Angebot finden Sie auf www.sprachportal.at.
Bei allgemeinen Fragen zum Thema „Deutschkurs“ sowie zu den Integrationsangeboten des ÖIF finden Sie die Kontaktdaten der jeweiligen Bundesländer hier.
Grundsätzlich ja. Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen des Beratungstermins beim ÖIF.
Ja, ÖIF-Kurse sind kostenlos.
Der ÖIF stellt Deutschkurse auf den Sprachniveaustufen A1-C1 an mehr als 80 Kursstandorten bei Bedarf auch mit Kinderbetreuung in ganz Österreich zur Verfügung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in Ihrem persönlichen Beratungstermin beim ÖIF.
Deutschkurse können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr besucht werden.
Ja, es finden täglich live Onlinekurse statt. Nähere Informationen hierzu sowie ein großes Angebot an Lernmaterialien finden Sie unter www.sprachportal.at.
Deutschkurse schließen ab dem Niveau A2 mit einer Prüfung ab, die nach positivem Abschluss als anerkanntes Sprachzertifikat gilt.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das Kontaktcenter des ÖIF: info@integration.at oder +43 1440782510
Weitere Einrichtungen und Anlaufstellen des ÖIF finden Sie hier.
Ja, mit dem Ausweis für Vertriebene haben Sie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sie benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Sie können unselbständig und selbständig tätig werden.
Förderungen und aktive Vermittlungen sind durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesehen.
Weitere Informationen und Hilfe finden Sie hier (Labour Market in Austria für refugees from Ukraine).
Hier finden Sie eine Job-Plattform für Ukrainer/innen: Austrian Jobs for Ukrainian Refugees
Zu Ihrem ersten Besuch beim AMS bringen Sie bitte Ihren Ausweis für Vertriebene und falls vorhanden Ihre e-Card (bzw. Ersatzdokument) bzw. Ihre Sozialversicherungsnummer mit.
Hier finden Sie die regionalen Geschäftsstellen des AMS. Welche Geschäftsstelle für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnsitz ab.
Neben dem Bezug der Grundversorgung besteht die Möglichkeit sich innerhalb der Zuverdienstgrenze zu beschäftigen. Es dürfen nicht mehr als € 110 pro Monat plus € 80 pro Monat für jede weitere angehörige Person (Ehepartner/innen, Obsorgeberechtigte und Kinder im selben Haushalt) dazuverdient werden.
Sie können grundsätzlich Arbeitslosengeld beantragen. Die Voraussetzungen und genauere Informationen (Berechnung, Familienzuschlag, Dauer etc.) finden Sie hier.
Über den Online-Ratgeber des Arbeitsmarktservice (AMS) können Sie herausfinden, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Für selbständig tätige Personen wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Einzelfall geprüft.
Ja, das ist unter Berücksichtigung der im jeweiligen Land geltenden arbeits- und aufenthaltsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Bestimmungen möglich. Dies ist mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin abzuklären.
Für nähere Informationen zu steuerrechtlichen Fragen (zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung), wenden Sie sich an das Finanzamt.
Ja, nach Erhalt des Ausweises für Vertriebene dürfen Sie sich selbständig machen.
Je nach Art der selbstständigen Tätigkeit kann es erforderlich sein, ein Gewerbe anzumelden bzw. eine Gewerbeberechtigung zu erlangen. Dies ist für Personen ab 18 Jahren möglich. In Österreich gibt es freie und reglementierte Gewerbe, für reglementierte Gewerbe muss ein entsprechender Befähigungsnachweis vorgelegt werden.
Um ein Gewerbe anzumelden, wenden Sie sich an die Bezirkshauptmannschaft/Magistrat des Ortes, an dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben möchten.
Darüber hinaus gibt es auch freie Berufe, für die kein Erwerb einer Gewerbeberechtigung erforderlich ist (z.B. Apotheker/in, Arzt/Ärztin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin).
Nähere Informationen und Voraussetzungen zum Thema „Selbständigkeit“ finden Sie hier.
Die Wirtschaftsagentur Wien bietet auch mehrsprachige Beratungen an (Wir beraten kostenlos Gruender*innen und Unternehmer*innen - Wirtschaftsagentur).
Eine solche Beschäftigung ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) anzuzeigen; mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Um arbeiten zu dürfen, müssen Jugendliche 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht beendet haben. Die Schulpflicht endet, sobald man das 9. Schuljahr abgeschlossen hat.
Eine Lehre darf bereits vor dem 15. Geburtstag begonnen werden. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die Beendigung des 9. Schuljahres. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen einem Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag zustimmen.
In Einzelfällen ist die Beschäftigung von Jugendlichen auch unter 15 Jahren möglich. Ab dem 13. Geburtstag können von Jugendlichen leichte Aufgaben wie z.B. Botengänge, Zeitungen austragen und Arbeiten in einem Privathaushalt (wie z.B. Babysitten) erledigt werden. Auch das Verrichten von leichten Arbeiten innerhalb eines Familienunternehmens ist erlaubt.
Mit einer Bewilligung der jeweiligen Landeshauptfrau bzw. des jeweiligen Landeshauptmannes dürfen Kinder jeden Alters bei öffentlichen Schaustellungen wie Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Filmaufnahmen mitwirken.
Bei allen diesen Arbeiten ist aber stets darauf zu achten, dass die Kinder nicht gefährdet werden und der Schulbesuch nicht darunter leidet.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der für alle Arbeitnehmer/innen gilt, gibt es in Österreich nicht. Allerdings werden Mindestlöhne und Mindestgehälter in Österreich in den sogenannten Kollektivverträgen geregelt. Durch diese kollektivvertraglichen Regelungen sind fast alle Arbeitnehmer/innen geschützt, weshalb bisher noch kein gesetzlicher Mindestlohn für Österreich festgelegt wurde.
Welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, hängt davon ab, in welcher Branche Sie arbeiten.
Eine Bezahlung unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn ist verboten!
Für weitere Informationen oder Fragen zum Thema „Arbeitsrecht“ in Österreich wenden Sie sich an die Arbeiterkammer (Kontakt).
Kostenlose Beratungen zu arbeitsrechtlichen Problemen können Sie bei der Gewerkschaft GPA wahrnehmen (Kontakt).
Wenn Sie krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in unverzüglich die Arbeitsverhinderung (=Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf bei der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollten Sie einen Arzt bzw. eine Ärztin aufsuchen und sich krankschreiben lassen.
Sie erhalten im Krankenstand weiterhin Ihr Entgelt. Zunächst muss der/die Arbeitgeber/in das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der Krankenversicherung (meist Österreichische Gesundheitskasse, abgekürzt ÖGK). Endet die halbe Entgeltfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK (erfolgt nicht automatisch).
Wie lange Sie von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in im Krankenstand Entgelt bekommen, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für Arbeiter/innen und Angestellte weitgehend gleich geregelt. Die genaue Regelung finden Sie hier.
Wenn Ihr Kind oder ein/e nahe/r Angehörige/r erkrankt, haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Für Kinder unter 12 Jahren besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung auf eine zweite Woche, aber nur bei neuerlicher Erkrankung. Nähere Informationen zur Pflegefreistellung finden Sie hier.
Seit dem 01.11.2025 gilt wieder die reguläre Mautpflicht: Es wird eine Vignette benötigt und die Streckenmaut ist zu entrichten (auch für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen).
Für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist daher eine Vignette erforderlich und auch die Streckenmaut ist zu entrichten.
Weiterhin von der Mautpflicht befreit sind Pkw – unabhängig vom Zulassungsstaat – wenn sie im Rahmen einer humanitären Hilfsleistung Flüchtlinge befördern oder Hilfsgüter transportieren. Es muss dafür lediglich vor Antritt der Fahrt eine Mautbefreiung beantragt werden. Dasselbe gilt für humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine und betrifft sämtliche Fahrzeugtypen - vom Pkw bis zum Lkw und Bus.
Der jeweilige Ausnahmeantrag ist vor Antritt der Fahrt bei der ASFINAG zu stellen. Dafür ist das jeweils passende Antragsformular auszufüllen und per E-Mail an ausnahmeantrag@asfinag.at zu senden. Die Antragsformulare finden Sie hier.
Die EU-Verordnung 2022/1280 sieht vor, dass Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene, bis zum Ablauf ihres Aufenthaltsrechts, in allen EU-Staaten ihren ukrainischen Führerschein weiterbenutzen können. Es ist daher keine Umschreibung (Umtausch) des ukrainischen Führerscheins auf einen österreichischen Führerschein notwendig.
Der ukrainische Führerschein muss nicht die Erfordernisse eines internationalen Führerscheins erfüllen. Eine Übersetzung des Führerscheins ist ebenfalls nicht erforderlich.
Es empfiehlt sich ein Identitätsdokument (z.B. ukrainischen Reisepass) und den Ausweis für Vertriebene (“Blaue Karte”) mitzuführen.
Autos mit ukrainischem Kennzeichen müssen über eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemalige „Grüne Karte“) verfügen. Dabei handelt es sich um eine internationale Versicherungspolice, die bestätigt, dass Sie über eine Haftpflichtversicherung für das Führen eines Fahrzeugs außerhalb der Ukraine verfügen. Wenn Sie einen Unfall verschulden, ersetzt die Versicherungsgesellschaft den Schaden gegenüber Dritten (die Behandlung der Verletzten oder die Reparatur des beschädigten Eigentums).
Die Internationale Versicherungskarte kann über das ukrainische Grüne Karte Büro online erworben oder verlängert werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Wer keine „Grüne Karte“ besitzt, muss eine Grenzversicherung abschließen.
Es besteht derzeit keine Verpflichtung, das Fahrzeug in Österreich zuzulassen, sofern und solange das Fahrzeug durch Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht verwendet wird. Sie können das Auto ein Jahr lang in Österreich verwenden, ohne dass es zu einer Anmelde- bzw. Zulassungspflicht kommt. Diese Frist wird allerdings durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.
Sofern ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet wurde, ist eine freiwillige Zulassung des Fahrzeuges in Österreich auf Wunsch möglich. In diesem Fall müssen aber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Nachweise erbracht werden. Eine Ausnahmeregelung für eine erleichterte Zulassung ohne die erforderlichen Voraussetzungen und Nachweise gibt es nicht.
Mit einer österreichischen Zulassung entstehen auch finanzielle Forderungen an den Fahrzeugbesitzer: Es sind die NoVA (Normverbrauchsabgabe) sowie die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen.
Die zuständige Stelle für die Anmeldung ist jene Zustellungsstelle (VVO) in dem Bezirk, in dem Sie ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Regelungen über die regelmäßige technische Überprüfung (in Österreich: § 57a Überprüfung, “Pickerl”) von Fahrzeugen ist Sache des Zulassungsstaates, also bei ukrainischen Fahrzeugen der Ukraine. Der Zulassungsstaat ist es auch, der für die Einhaltung der Prüfintervalle verantwortlich ist und gegebenenfalls Sanktionen verhängen kann.
In Österreich werden Prüfplaketten („Pickerl“) nur an in Österreich zugelassene Fahrzeuge ausgegeben. Es sollte daher wegen abgelaufener Prüfnachweise von ukrainischen Fahrzeugen keine Beanstandungen in Österreich geben. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge muss aber auch in Österreich stets gegeben sein. Das kann bei Polizeikontrollen an Ort und Stelle überprüft werden.
Informationen für Wien:
Das Parken von Autos (auch mit ukrainischem Kennzeichen) ist in ganz Wien kostenpflichtig und daher nur mit Parkschein oder Parkpickerl erlaubt. Parkscheine können in Trafiken, Tankstellen, Postfilialen und teilweise an Zigarettenautomaten gekauft werden. Elektronische Parkscheine können über die App „Handyparken“ gekauft werden.
Es gibt auch die Möglichkeit von Parkpickerl für Bewohner/innen in Wien. Mit dem sogenannten Parkpickerl können Sie in dem Bezirk unbegrenzt parken, in dem Sie ihren Hauptwohnsitz haben. Parkpickerl sind mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre gültig.
Sie können das Parkpickerl mit einem Online-Antrag oder persönlich in Ihrem jeweiligen Magistratischen Bezirksamt beantragen (genauere Informationen finden Sie hier).
Sollten Sie innerhalb Wien Ihren Hauptwohnsitz ummelden, muss auch das Parkpickerl umgemeldet werden.
Informationen für sonstige Bundesländer
Auch in anderen Städten in Österreich gibt es Kurzparkzonen (meist in der Innenstadt), in denen Sie für das Parken Ihres Autos einen Parkschein benötigen. Diese sind jeweils (mittels Tafeln) als kostenpflichtige Parkzone gekennzeichnet.
Wenn Sie in einer Landeshauptstadt Ihren Hauptwohnsitz in einer Kurzparkzone haben, kann bei der jeweiligen Stadt eine Bewohner/innenparkkarte erworben bzw. eine Ausnahmegenehmigung für Parken beantragt werden
Eine Übersicht über kostenpflichtiger Parkgaragen in den jeweiligen Bundesländern finden Sie hier.
Die öffentlichen Verkehrsmittel in Österreich sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Ukrainische Schüler/innen und Lehrlinge können sofern Familienbeihilfe bezogen wird und sie unter 24 Jahre alt sind und zur Schule gehen oder eine Lehre absolvieren, einen Freifahrtsausweis beantragen. Als Eigenanteil ist ein Pauschalbetrag von € 19,60 pro Schuljahr. Wenden Sie sich für weitere Informationen bzw. die entsprechenden Formulare an die jeweilige Schule/Ausbildungsbetrieb Ihres Kindes oder an das Verkehrsunternehmen in Ihrem Bundesland.
Caritas Wien: Fremdenrechtsberatung
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen: Migrant:innenberatung
Österreichische Rechtsanwaltskammer: Rechtliche Beratung (kostenlos)
Bitte wenden Sie sich an die AMIKE Hotline (Flüchtlingshilfe) unter +43 1 343 01 01 7 (ukrainisch) oder an die Helpline des psychologischen Beratungsservice des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen unter 01/504 8000.
Rat auf Draht: ist eine kostenlose österreichische Notrufnummer für Kinder und Jugendliche, die auf Deutsch rund um die Uhr unter 147 erreichbar ist.
24-Stunden Frauennotruf: 01/71 71 9
In Wien:
Die AkutBetreuung Wien (ABW) ist eine Einrichtung der Stadt Wien. Speziell ausgebildete psychosoziale Fachkräfte betreuen Betroffene nach einem außergewöhnlich belastenden Ereignis sind unter der Telefonnummer +43 676 8118 98698 täglich von 0 bis 24 Uhr erreichbar.
Alle Ausschreibungen des ÖIF finden Sie hier. Es besteht die Möglichkeit sich auf eine offene Stelle zu bewerben oder eine Initiativbewerbung einzureichen.
Es dürfen maximal fünf Heimtiere pro Person mitgeführt werden.
Bei der Einreise findet eine Dokumentenkontrolle statt.
Jungtiere sind frühestens im Alter von sieben Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).
Es gibt EU-Vorschriften, die bei der Einreise mit Haustieren (Hund, Katze, Frettchen) zu beachten sind, darunter die Mikrochip-Implantation, Vorweisen eines Veterinärpasses, Tollwutimpfung, Tollwut-Antikörpertiter-Test, Formular 1 VET oder Veterinärbescheinigung, Behandlung gegen Flöhe, Zecken und Würmer – Genaueres dazu finden Sie hier.
Für das Halten von Hunden ist in Österreich eine Abgabe zu zahlen. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde daher an Ihrem Wohnort angemeldet werden. Gemeinden können zudem an bestimmten Orten Leinen- und Beißkorbpflichten für Hunde (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Wohngebieten) bzw. die Verpflichtung zur Beseitigung von Hundekot vorsehen. Beachten Sie hierfür die jeweiligen Bestimmungen in Ihrer Wohngemeinde.
In Wien gibt es einige Sozialmärkte, die Produkte des täglichen Bedarfs zu sehr günstigen Preisen für Menschen mit niedrigem Einkommen anbieten. Eine Liste der Märkte finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass ein Großteil der Sozialmärkte derzeit ausgelastet sind.
Mit dem Kulturpass haben Vertriebene aus der Ukraine die Möglichkeit Konzerte, Theater oder Ausstellungen kostenlos oder zu ermäßigten Preisen zu besuchen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
In Wien können Sie sich zur Abklärung von Unterstützungsleistungen an den Fonds Soziales Wien (FSW) wenden, der Menschen mit Behinderung bei einem möglichst selbstbestimmten Leben unterstützt.: Der FSW fördert unter anderem Unterstützung im Alltag, Mobilitäts- und Freizeitangebote, verschiedene Wohnformen, Bildung und Arbeit.
Über regionale Unterstützungsleistungen können Sie sich an den Landesstellen des Sozialministeriumsservice, auf den Webseiten der jeweiligen Länder bzw. in Ihrer Wohngemeinde informieren.
Links zu den jeweiligen Bundesländer:
Informationen zum Schulbesuch für Kinder mit Behinderung erhalten Sie hier.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch können Sie sich an die jeweilige Wohngemeinde wenden. Informationen für Wien finden Sie hier.
Ab 2025 gibt es in Österreich keinen Klimabonus mehr.
Ansprüche auf vergangene Klimaboni bleiben jedoch aufrecht und können nachträglich bis Ende 2027 geltend gemacht werden.
Mehr Informationen und ob ein (noch offener) Anspruch besteht, finden Sie hier.
Um weiterhin Pensionen bzw. Versicherungsleistungen aus der Ukraine zu erhalten, müssen sich Leistungsbezieher/innen vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres einem Neuidentifizierungsverfahren bei der ukrainischen Pensionsversicherung (PFU) unterziehen
Leistungsbezieher/innen, die aus vorübergehend von Russland besetzten Gebieten stammen, müssen ebenso noch eine Bestätigung einreichen, dass sie keine Pensionsleistungen von der Russischen Föderation erhalten.
Wenn derzeit anspruchsberechtigte Ukrainer/innen keine Pensions- oder Versicherungsleistungen erhalten, kann die Auszahlung fortgesetzt bzw. rückwirkend ausbezahlt werden, wenn die notwendigen Schritte und Anforderungen nachgeholt werden.
Die ukrainische Behörde hat eine Frist bis zum 1. April 2026 gesetzt, um die notwendigen Schritte nachholen zu können.
Einen Überblick und weitere Informationen finden Sie hier.
ASBÖ – Sozialberatungsstelle für Grundversorgte in Wien: +43 1 89 145 51000
Diakonie – Wohnraumvermittlung, Wohnberatung, Sozialberatung, Sozialmedizinische Beratung, Arbeitsmarktintegrationsberatung: +43 1 343 9191
Interface Wien – Beratungsstelle MALVA – Startbegleitung für aus der Ukraine geflüchtete Menschen: +43 1 524 5015 300 oder malva@interface-wien.at
Volkhilfe Wien – Perspektivo – Begleitung und Gestaltung von Perspektiven für Vertriebene aus der Ukraine: +43 676 8784 47 55 oder perspektivo@volkshilfe-wien.at
BRAVE – Informationen sowie Beratung und Unterstützung bei Jobsuche- und vermittlung: +43 670 353 97 37, +43 670 354 43 75 oder brave@tralalobe.at
Hotline der Caritas für Fragen zu Einreise, Aufenthalt und Unterkunft: +43 5 1776 380
Hotline der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen auf Ukrainisch und Russisch: +43 1 2676870 9460
Hotline des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF): +43 1440782510
Sorgenhilfe Wien: Telefonische Beratung auf Ukrainisch bei psychosozialen Belastungen durch die Psychosozialen Dienste in Wien (PSD-Wien): +43 1 4000 53000
Der ÖIF bietet für Frauen ein Frauenzentrum (derzeit in Wien und in der Steiermark) an: Mehr dazu finden Sie hier.
Außerhalb der Öffnungszeiten des ÖIF können Sie sich in dringenden Fällen jederzeit an folgende Stellen wenden:
Polizei-Notruf: 133
Frauenhelpline: 0800 222 555
Gewaltschutzzentrum: 0800 700 217