Infos für Kursträger zu ÖIF-Zertifizierungen
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) zertifiziert Kursträger zur Durchführung von Deutschkursen, die der Vorbereitung auf Integrationsprüfungen dienen. Der ÖIF sichert somit die Qualität des Kursangebots und garantiert klare und verlässliche Standards.
Zudem können Prüfungen des ÖIF an Standorten von zertifizierten Kursträgern durchgeführt werden.
Wie funktioniert die Zertifizierung von Kursinstituten?
Sämtliche Informationen zur Zertifizierung als Kursträger finden Sie im Informationsblatt für Kursträger finden Sie hier.
Wer darf unterrichten oder prüfen?
Alle Lehrpersonen, die Deutsch-Integrationskurse halten oder Prüfungen abnehmen, müssen vom ÖIF in die Datenbank aufgenommen werden. Alle Details zur Aufnahme einer Lehrkraft finden Sie unter Infos für Lehrkräfte.
Achtung: Der/Die Lehrer/in und der/die Prüfer/in eines Deutsch-Integrationskurses dürfen nicht dieselbe Person sein. Wenn Sie selbst eine/n Prüfer/in stellen wollen, benötigt Ihr Institut mindestens zwei Lehrkräfte.
Wie sind die Übergangsfristen geregelt?
Kursträger, die bereits nach den Bestimmungen der Integrationsvereinbarungs-Verordnung 2017 (IV-V 2017) zertifiziert wurden, bleiben für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum zertifiziert. Während aufrechter Zertifizierung haben Kursträger alle Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände unverzüglich schriftlich an zertifizierung(at)integrationsfonds.at zu melden. Änderungen der Grundlagen der Institution (z. B. die Rechtsform des Kursträgers oder der Einsatz neuer Standorte oder Lehrkräfte) sind vorab an dieselbe Adresse zu melden und bedürfen einer Genehmigung durch den ÖIF. Der ÖIF kann während aufrechter Zertifizierung dem Kursträger mit Bescheid Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität der Kursmaßnahmen, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.
Bei Neuzertifizierungen oder Verlängerungen von Zertifizierungen haben Kursträger die Zertifizierungsbestimmungen der Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) zu berücksichtigen.