Integrationsvereinbarung 2011
Die Integrationsvereinbarung (IV) 2011 dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (d.h. Nicht-EU-Bürger/innen, Nicht-Asyl-/bzw. subsidiär Schutzberechtigte) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Drittstaatsangehörige, denen ihr erstmaliger Aufenthaltstitel zwischen 1. Juli 2011 und 30. September 2017 erteilt wurde, verpflichten sich innerhalb von 2 Jahren dazu, vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zum Zweck der Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben (Modul 1 der IV 2011). Personen, die dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, haben längstens bis 30.September 2020 die Möglichkeit das Modul 1 nach den Bestimmungen der IV 2011 zu erfüllen.